Tierkadaver & Schlachtabfälle

Es wird darauf hingewiesen, dass die Anlieferung von BSE/TSE-untersuchungspflichtigenFalltieren beim Recyclinghof Umhausen erst nach erfolgter tierärztlicher Untersuchung zulässig ist. Diese Untersuchung hat der Landwirt vorher zu veranlassen. Der vom Tierarzt ausgestellte Befund und der Viehverkehrsschein sind bei der Entsorgung vorzulegen. Ohne diese Unterlagen dürfen wir keine untersuchungspflichtigen Falltiere bei der Kadaverstelle annehmen. 

Bei der Entsorgung von nicht untersuchungspflichtigen Tiere ist der Viehverkehrsschein vorzulegen. 
 

Der BSE/TSE-Untersuchungspflicht unterliegen folgende Tiere: 

Folgende Rinder unterliegen der BSE-Untersuchungspflicht:
  • In Österreich verendete/getötete Rinder ab einem Alter von 48 Monaten
  • In Österreich verendete/getötete Rinder ab einem Alter von 24 Monaten, wenn diese in Drittländern (inklusive Schweiz), Bulgarien oder Rumänien geboren sind
  • Rinder ab einem Alter von 24 Monaten, wenn diese 
  • außerhalb des Schlachthofes einer NOTSCHLACHTUNG unterzogen wurden,
  • aufgrund des erteilten SCHLACHTVERBOTES getötet wurden oder
  • aufgrund eines Krankheitsverdachtes einer SONDERSCHLACHTUNG unterzogen wurden
  • Gesund geschlachtete Rinder ab 30 Monaten, wenn diese in Drittländern (inklusive Schweiz), Bulgarien oder Rumänien geboren sind
  • Klinisch BSE-verdächtige Rinder, die aufgrund des Tierseuchengesetzes diagnostisch getötet werden

Hinweis: Für gesund geschlachtete Rinder, die in Österreich oder in anderen als den oben genannten Mitgliedstaaten geboren sind, besteht keine BSE-Untersuchungspflicht! 

 

Folgende Schafe und Ziegen unterliegen der TSE-Untersuchungspflicht:
  • Alle verendeten/getöteten Schafe und Ziegen über 18 Monate
  • Geschlachtete Schafe und Ziegen über 18 Monate gemäß dem TSE-Stichprobenplan 2017 (Hinweis: Der Stichprobenplan für Tirol umfasst insgesamt 22 Schafe und 5 Ziegen)
  • Alle notgeschlachteten Schafe und Ziegen (unabhängig vom Alter!)
  • Alle klinisch Scrapie-verdächtigen Schafe und Ziegen, die aufgrund des Tierseuchengesetzes diagnostisch getötet werden

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